Längere Krankheit und bAV: Was passiert mit der Betriebsrente?

Ein Mitarbeiter fällt krankheitsbedingt aus. Zunächst läuft alles wie gewohnt: Das Unternehmen zahlt das Gehalt weiter, die Lohnabrechnung berücksichtigt die vereinbarte Entgeltumwandlung und die betriebliche Altersvorsorge wird unverändert bespart. Doch die Arbeitsunfähigkeit dauert länger als erwartet. Nach einigen Wochen endet die gesetzliche Entgeltfortzahlung und die Krankenkasse übernimmt mit dem Krankengeld. Plötzlich stellt sich eine Frage, die im normalen Arbeitsalltag selten eine Rolle spielt: Was passiert jetzt mit der Betriebsrente?

Mitarbeiter schläft erschöpft am Arbeitsplatz neben einer Kaffeetasse als Symbol für bAV bei längerer Krankheit

Foto von Vitaly Gariev auf Unsplash

Eine längere Erkrankung kann die Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge verändern, obwohl das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht. Für Unternehmen ist das eine besondere Situation, denn die bisherigen Abläufe in der Lohnbuchhaltung funktionieren möglicherweise nicht mehr wie gewohnt. Gleichzeitig können Beschäftigte gerade während einer gesundheitlich und finanziell belastenden Phase mit zusätzlichen Entscheidungen konfrontiert werden. Umso wichtiger ist es, die möglichen Auswirkungen frühzeitig zu kennen.

Wenn die Entgeltfortzahlung endet, verändert sich die Finanzierung der bAV

In Deutschland besteht bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit unter den gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Während dieser Zeit erhalten Beschäftigte weiterhin ihr Arbeitsentgelt. Eine bestehende Entgeltumwandlung kann deshalb normalerweise wie bisher über die Lohnabrechnung erfolgen, sofern die maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Anders sieht die Situation aus, wenn die Erkrankung länger dauert und der Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet. Gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte erhalten dann bei Vorliegen der Voraussetzungen in der Regel Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Dieses ersetzt einen Teil des bisherigen Einkommens, ist aber kein Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber für eine Entgeltumwandlung verwenden kann.

Damit entfällt bei einer vollständig entgeltfreien Arbeitsunfähigkeit die Grundlage für die bisherige Beitragszahlung aus dem Bruttogehalt. Der Arbeitgeber kann nicht einfach weiterhin denselben Betrag vom Krankengeld abziehen und an den Versorgungsträger überweisen. Das Krankengeld wird grundsätzlich von der Krankenkasse gezahlt und unterliegt anderen Regeln als das bisherige Arbeitsentgelt.

Die betriebliche Altersvorsorge endet dadurch allerdings nicht automatisch. Bereits erworbene Versorgungsansprüche bleiben grundsätzlich bestehen. Verändert wird zunächst die Frage, wie die laufenden Beiträge finanziert werden können und welche vertraglichen Möglichkeiten für die weitere Gestaltung bestehen.

Entscheidend ist außerdem, ob tatsächlich kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt wird. Bestehen beispielsweise zusätzliche Entgeltansprüche oder ein Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers, muss die konkrete Situation gesondert geprüft werden.

Was passiert mit der bAV, wenn Krankengeld gezahlt wird?

Während des Krankengeldbezugs kann eine bisherige Entgeltumwandlung nicht unverändert fortgesetzt werden, wenn kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt wird. Der bestehende Versorgungsvertrag endet dadurch nicht automatisch. Je nach Durchführungsweg und Vertragsbedingungen kommen eine Fortführung mit eigenen Beiträgen oder eine Beitragsfreistellung infrage.

Beitragsfreistellung oder eigene Beiträge: Welche Möglichkeiten bestehen?

Wenn die bisherige Entgeltumwandlung nicht weiterlaufen kann, müssen Beschäftigte nicht zwangsläufig auf ihre bestehende Altersvorsorge verzichten. Das Betriebsrentengesetz sieht für bestimmte versicherungsförmige Durchführungswege ausdrücklich vor, dass Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis ohne Entgelt die Versorgung mit eigenen Beiträgen fortsetzen können.

Eine solche private Beitragszahlung kann helfen, die Vorsorge während einer längeren Erkrankung weiterzuführen. Allerdings unterscheidet sie sich von der bisherigen Entgeltumwandlung. Die Beiträge stammen nicht mehr aus dem umgewandelten Bruttogehalt, sondern werden aus eigenen Mitteln aufgebracht. Deshalb sollten auch die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen berücksichtigt werden.

Eine weitere Möglichkeit ist die vorübergehende Beitragsfreistellung. Dabei werden für einen bestimmten Zeitraum keine neuen Beiträge eingezahlt. Die bereits aufgebaute Versorgung bleibt grundsätzlich erhalten, während sich die spätere Altersleistung durch die fehlenden Einzahlungen reduzieren kann.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Verträge, die neben der Altersvorsorge zusätzliche Risiken absichern. Dazu kann beispielsweise eine Berufsunfähigkeitsabsicherung gehören. Werden Beiträge ausgesetzt, kann das je nach Vertragsgestaltung Auswirkungen auf diese Leistungen haben. Manche Tarife sehen besondere Regelungen für Beitragsbefreiung, Unterbrechungen oder die Wiederaufnahme der Beitragszahlung vor.

Gerade bei längerer Krankheit sollte deshalb nicht vorschnell eine Beitragsfreistellung veranlasst werden, ohne die Vertragsbedingungen zu prüfen. Eine vermeintlich einfache Entscheidung zur Entlastung der laufenden Ausgaben kann Auswirkungen auf weitere Absicherungen haben.

Auch die finanziellen Möglichkeiten der betroffenen Person spielen eine Rolle. Während des Krankengeldbezugs steht häufig weniger Geld zur Verfügung als zuvor. Eine private Fortführung muss deshalb nicht nur vertraglich möglich, sondern auch wirtschaftlich tragbar sein.

Arbeitgeberzuschüsse und zusätzliche Absicherungen richtig einordnen

Neben den eigenen Beiträgen stellt sich die Frage, was mit den bisherigen Arbeitgeberleistungen passiert. Dabei muss zwischen gesetzlichen Zuschüssen zur Entgeltumwandlung und freiwilligen beziehungsweise vollständig arbeitgeberfinanzierten Beiträgen unterschieden werden.

Der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung beträgt bei den betreffenden Durchführungswegen grundsätzlich 15 Prozent des umgewandelten Entgelts, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Entfällt während einer längeren Arbeitsunfähigkeit das umwandelbare Arbeitsentgelt vollständig, besteht für diese Zeit grundsätzlich auch keine entsprechende Grundlage für den gesetzlichen Zuschuss.

Anders können freiwillige Arbeitgeberleistungen ausgestaltet sein. Manche Unternehmen finanzieren die betriebliche Altersvorsorge unabhängig von einer Entgeltumwandlung ganz oder teilweise selbst. Ob solche Beiträge während einer längeren Erkrankung weitergezahlt werden, richtet sich nach der jeweiligen Versorgungszusage, den vereinbarten Regelungen und gegebenenfalls weiteren rechtlichen Vorgaben.

Genau hier zeigt sich der Wert einer klaren Versorgungsordnung. Sind die Voraussetzungen für Arbeitgeberleistungen eindeutig geregelt, lassen sich auch längere Abwesenheiten nachvollziehbar behandeln. Fehlen solche Regelungen, entstehen schnell Unsicherheiten zwischen Geschäftsführung, Personalabteilung und Lohnbuchhaltung.

Darüber hinaus lohnt sich ein Blick auf die Absicherung der Arbeitskraft. Eine längere Erkrankung führt nicht automatisch zu einer Berufsunfähigkeit im versicherungsrechtlichen Sinne. Besteht jedoch eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung innerhalb der bAV, sollte geprüft werden, ob ein möglicher Leistungsfall vorliegt und welche Melde- oder Nachweisanforderungen gelten.

Muss der Arbeitgeber während einer längeren Krankheit weiterhin bAV-Beiträge zahlen?

Bei einer vollständig entgeltfreien Arbeitsunfähigkeit entfällt grundsätzlich die Grundlage für den gesetzlichen Zuschuss zur Entgeltumwandlung. Ob zusätzlich zugesagte oder vollständig arbeitgeberfinanzierte Beiträge weiterlaufen, hängt von der jeweiligen Versorgungsregelung ab. Eine pauschale Antwort ist deshalb nicht möglich.

Ein klarer Prozess hilft bei Krankheit und späterer Rückkehr

Eine längere Arbeitsunfähigkeit ist zunächst eine persönliche Ausnahmesituation. Für Unternehmen sollte sie organisatorisch dennoch kein ungeklärter Sonderfall sein. Denn die notwendigen Schritte lassen sich bereits bei der Gestaltung und laufenden Betreuung der betrieblichen Altersvorsorge berücksichtigen.

Sobald absehbar ist, dass die Entgeltfortzahlung endet, sollte die bestehende Versorgung geprüft werden. Welche Beiträge werden aktuell gezahlt? Welche davon stammen aus Entgeltumwandlung? Gibt es zusätzliche Arbeitgeberleistungen oder eingeschlossene Risikoabsicherungen? Anschließend können die möglichen Auswirkungen mit dem Versorgungsträger beziehungsweise der betreuenden Fachstelle geklärt werden.

Wichtig ist dabei eine sensible Kommunikation. Beschäftigte, die über längere Zeit arbeitsunfähig sind, sollten nicht mit unnötigen Verwaltungsfragen belastet werden. Gleichzeitig benötigen sie verständliche Informationen, wenn Entscheidungen über ihre Altersvorsorge anstehen. Ein klarer Ansprechpartner und eine rechtzeitige Abstimmung können hier viel Unsicherheit vermeiden.

Für die betriebliche Praxis empfiehlt sich ein fester Ablauf: Zunächst wird das Ende der Entgeltfortzahlung in der Lohnabrechnung berücksichtigt. Anschließend werden die laufenden bAV-Beiträge und Arbeitgeberleistungen geprüft. Notwendige Änderungen werden mit dem Versorgungsträger abgestimmt und dokumentiert. Dabei sollten auch zusätzliche Versicherungsleistungen berücksichtigt werden, die durch eine Unterbrechung betroffen sein könnten.

Ebenso wichtig ist die spätere Rückkehr an den Arbeitsplatz. Sobald wieder reguläres Arbeitsentgelt gezahlt wird, kann die bisherige Entgeltumwandlung grundsätzlich wieder aufgenommen werden. Ob dafür eine erneute Vereinbarung, eine Anpassung oder eine Meldung an den Versorgungsträger erforderlich ist, hängt von der bisherigen Gestaltung ab.

Nach einer längeren Erkrankung kann sich zudem die berufliche Situation verändert haben. Vielleicht wird zunächst mit reduzierter Arbeitszeit begonnen oder das Einkommen entwickelt sich anders als vor der Erkrankung. Deshalb sollte bei der Rückkehr nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass der bisherige Vorsorgebeitrag unverändert zur neuen Situation passt.

Ein solcher Prozess lässt sich sinnvoll mit dem jährlichen bAV-Check verbinden. Neben Eintritten, Austritten, Gehaltsveränderungen und Elternzeit gehören auch längere krankheitsbedingte Abwesenheiten zu den Ereignissen, die eine Überprüfung bestehender Versorgungen auslösen können.

Wenn die Gesundheit eine Pause erzwingt, sollte die Vorsorge nicht vergessen werden

Eine längere Krankheit verändert häufig mehr als nur den Arbeitsalltag. Sobald die Entgeltfortzahlung endet, kann auch die bisherige Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge betroffen sein. Das bedeutet nicht, dass die angesparte Versorgung verloren geht. Es bedeutet aber, dass über die weitere Beitragszahlung und mögliche Auswirkungen auf zusätzliche Absicherungen entschieden werden muss.

Für Arbeitgeber liegt die wichtigste Aufgabe darin, solche Situationen nicht dem Zufall zu überlassen. Klare Versorgungsregelungen, rechtzeitige Informationen und nachvollziehbare Abläufe schaffen Sicherheit im Umgang mit einem sensiblen Thema. Gleichzeitig verhindern sie, dass bestehende Verträge während einer längeren Abwesenheit unbeabsichtigt aus dem Blick geraten.

Eine gute betriebliche Altersvorsorge sollte schließlich nicht nur dann funktionieren, wenn Beschäftigte gesund sind und jeden Monat ihr reguläres Gehalt erhalten. Sie muss auch auf Veränderungen vorbereitet sein.

Auch schwierige Lebensphasen gehören zu einer guten Vorsorgestrategie

Elternzeit, längere Krankheit, Teilzeit oder ein Arbeitgeberwechsel können bestehende bAV-Verträge vor neue Herausforderungen stellen. Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen lohnt es sich deshalb, solche Situationen bereits in den betrieblichen Abläufen zu berücksichtigen.

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